Bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Fachgebiet Gesundheitswesen, werden ab sofort, solange der Vorrat reicht, Zeckenschutzimpfungen durchgeführt.
Um telefonische Anmeldung unter 02635/9025 DW 35576 wird ersucht.
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Dann ist Basenfasten eine gute Möglichkeit für Sie!
NEU! Der Landgasthof “Zur Schubertlinde” bietet die Möglichkeit 6 Wohlfühltage mit basischer Vollpension und 24-Stunden Fastenbegleitung zu buchen – starten Sie fit und vital ins Frühjahr!
weitere Informationen und Buchung:
Basenfasten im Schneebergland – Alpen-Aktiv-Landgasthof*** “Zur Schubertlinde”
Anbei der Flyer für den Infotag der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Neunkirchen
Herzliche Einladung zum Gesundheitstag in der Würflacher WellnessWelt am 10.09.2022 von 10 – 17 Uhr.
Zum Programm: WellnessWelt_Gesundheitstag_Flyer_ak_22_8_22
Rund 100.000 Personen, die bisher mit einem Absonderungsbescheid zuhause bleiben mussten, unterliegen ab Montag, 1. August, automatisch einer Verkehrsbeschränkung. Sie dürfen ihre Wohnung mit einer FFP2-Maske verlassen, wenn sie keine Krankheitssymptome spüren. Die neuen Regeln gelten ab Montag auch für alle Neuinfektionen, sobald ein positives Ergebnis eines PCR- oder Antigentests vorliegt. Bescheide werden künftig nicht mehr ausgestellt.
Am 1. August um 0 Uhr tritt die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung in Kraft. Sie sieht anstelle der bisher geltenden Absonderung von Corona-infizierten Personen eine Verkehrsbeschränkung vor. Alle bestehenden Absonderungen werden zu diesem Zeitpunkt automatisch aufgehoben, für die betroffenen Personen gilt dann eine Verkehrsbeschränkung.
Neue Regeln ab 1. August:
Für positiv auf SARS-CoV-2 Getestete gilt grundsätzlich eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht. Die Maske ist korrekt zu tragen, muss also Mund und Nase vollständig bedecken und regelmäßig gewechselt werden. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des privaten Wohnbereichs in allen geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Im Freien muss eine FFP2-Maske nur getragen werden, wenn der Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Maskenpflicht gilt für positiv getestete Personen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Im privaten Wohnbereich ist bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten eine Maske zu tragen.
Positiv Getestete dürfen keine Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings aufsuchen. Das betrifft zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten und Volkschulen und sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren. Ausgenommen davon sind Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen, Patient:innen und betreute Personen sowie bestimmte Besuchs- und Begleitpersonen.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag mit einem PCR-Test möglich. Ansonsten endet die Verkehrsbeschränkung automatisch nach zehn Tagen. Gerechnet wird jeweils vom Zeitpunkt der Probennahme, die zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
Maßnahmen am Arbeitsplatz
Personen, die arbeitsfähig sind, dürfen unter Einhaltung der Auflagen grundsätzlich arbeiten gehen. Am Arbeitsplatz muss also das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske gewährleistet oder ein Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen sein. Ist ein Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen muss die Maske nicht durchgehend getragen werden. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu treffen. Dementsprechend sollte der Arbeitgeber über das Vorliegen einer Infektion informiert werden, um geeignete Maßnahmen – wie etwa Home-Office oder ein Einzelbüro – zu veranlassen.
Wenn eine FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (z.B. Schwangerschaft) nicht durchgehend getragen werden kann, darf der Arbeitsplatz nur betreten werden, wenn organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Dasselbe gilt für Berufe, die während ihrer Arbeit keine Maske tragen können, zum Beispiel Logopäd:innen oder Sänger:innen.
Freistellungen für Risikogruppen und telefonische Krankschreibung möglich
Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, werden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August wieder ermöglicht.
Erkrankte Personen können sich wegen einer Erkrankung an COVID-19 telefonisch krankschreiben lassen. Eine Krankmeldung ist in diesem Fall – wie bei anderen Krankheiten auch – für Arbeitnehmer:innen erforderlich, um weiterhin Entgelt zu beziehen. Das heißt: Wer einen positiven Corona-Test hat, ist nicht – wie bisher bei der Absonderung– automatisch krankgeschrieben. Hier bedarf es nun einer aktiven Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin.
Nachdem Ende März die Gemeinde-Teststraßen geschlossen wurden, war es an der Zeit Dank & Anerkennung den Mitarbeitern und Helfern auszusprechen.

Über 1 Jahr – vom 11.2.2021 bis 31.3.2022 – war die permanente Teststraße in der Barbarahalle Woche für Woche in Betrieb, über 8.300 Testungen wurden durchgeführt. Dies war nur möglich durch die Mitarbeit zahlreicher Helfer bei Anmeldung, Testung und Auswertung. Dafür möchten wir uns sehr herzlich bei den freiwilligen Helfern, den Gemeinderät:innen, den Mitarbeiterinnen der Gemeinden Grünbach und Schrattenbach sowie beim Roten Kreuz bedanken. Nicht zuletzt auch bei Herrn Dr. Christoph Weber, der in der turbulenten Anfangsphase für die Testabnahme zur Verfügung stand.
Der Wettergott meinte es gut mit uns und so konnten wir wie geplant den Schritteweg eröffnen.
Mit rund 30 Personen sind wir vom Startpunkt bei der Schubertlinde aufgebrochen und die Runde entlang spaziert. Die Kinder sowie auch die Erwachsenen hatten Freude an der Bewegung und dem gemeinsamen Austausch.
Das Feedback war durchwegs positiv und wir freuen uns auf weitere Aktionen der Gesunden Gemeinde.
Ihre GGR Stefanie Haindl

Anbei finden Sie die geltenden Regeln ab 16.04.2022
Sehr geehrte Gemeindebürgerinnen, sehr geehrte Gemeindebürger!
Durch die Entspannung der epidemiologischen Lage können mit dem 16. April einige Schutzmaßnahmen gelockert werden. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit diesem Tag in Kraft und gilt vorerst bis zum 8. Juli.
Aus diesem Grund werden die Einschränkungen im Parteienverkehr nach Ostern aufgehoben und die Mitarbeiterinnen im Gemeindeamt stehen wieder zu den gewohnten Parteienverkehrszeiten zur Verfügung um Ihr Anliegen zu bearbeiten.
FFP2-Maskenpflicht!
Die FFP2-Maskenpflicht gilt noch in geschlossenen Räumen von:
Anbei der Link zu den Öffnungszeiten: