Kundmachung Heizkostenzuschuss 25

Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftige Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2025/26 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. 

 Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes vom 22.10.2025 bis 31. März 2026 beantragt werden. 

 Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

  •  BezieherInnen einer Mindestpension nach §293 ASVG (AusgleichszulagenbezieherInnen),
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend  gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt

 Der NÖ Heizkostenzuschuss ist in jedem Haushalt nur einmal pro Heizperiode zu gewähren, auch wenn mehrere Anknüpfungspunkte vorliegen. Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die keinen eigenen Haushalt führen; Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen; Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben.

 Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5), bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften, den NÖ Magistraten und den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet unter www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss erhältlich. Anträge sind beim zuständigen Gemeindeamt einzubringen und die entsprechenden Unterlagen wie Pensionsbescheid, Nachweis des Arbeitslosengeldbezuges / Notstandshilfe, sonstige Einkommensnachweise etc. sind vorzulegen.

Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Haushaltseinkommens die Einkünfte aller im Haushalt lebenden Personen zusammenzurechnen (Z.B: Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder, alle sonstigen Mitbewohner). Zur eindeutigen Personenidentifikation ist die Sozialversicherungsnummer d. AntragstellerIn erforderlich. (Diese wird nicht im System gespeichert!)

 

Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen.